Verfügung des kurhessischen Innenministers Ludwig Hassenpflug vom 27. Juli 1835, betreffend die Inventarisation von Ruinen und Denkmälern der Baukunst
Auszug aus dem Protokolle des Kurfürstlichen Ministeriums des Innern
Kassel, am 27ten Juli 1835
Nr. 6845 Die im Lande befindlichen Denkmäler der Baukunst betreffend
Beschluß.
Die Ober-Bau-Direction hat ein Verzeichnis sämmlicher im Lande befindliche(r) Ruinen von Burgen, Schlössern, Thürmen, Kapellen und sonstigen Gebäuden des Alterthums (:etwa mit Ausnahme der Burg Gelnhausen:) mit Angabe ihrer Lage, ihres dermaligen baulichen Zustandes und der zu deren Erhaltung Verpflichteten, auch - in so weit Letzteres der Staat ist - der zur Verhinderung ihres weiteren Verfalles zu treffenden Vorkehrungen und der deshalbigen Kosten unter Beifügung von Zeichnungen, wenigstens der interessanteren, so bald als thunlich anher einzureichen.
Hassenpflug
an die Ober-Bau-Direction
(Transkription eines im Marburger Staatarchiv unter der Signatur 53 a Nr. 997, fol. 1, aufbewahrten Aktenstücks.)