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Allerhöchste Entschließung Kurfürst Wilhelms II. von Hessen-Kassel vom 17. August 1827

Dissertation > Anhang > zu Kap. IV a

Allerhöchste Entschließung Kurfürst Wilhelms II. von Hessen-Kassel vom 17. August 1827
(Transkription eines Aktenstücks, das im Marburger Staatsarchiv unter der Signatur 16 Rep. I Kl. 29 Nr. 1 Vol. II aufbewahrt wird.)

(Nr. 477)2 P. d. J.                                                     &n bsp;             d. 23/8 27.

Allerhöchste Entschliessung vom 17. l. d. M. wonach

1.) Die Stadtschreiber die alten Stadt-Chroniken in der Art, daß sie mit gehöriger Auswahl jährlich das Denkwürdigste der Stadt und der Umgegend aufzeichnen unter der Aufsicht ihrer oberen Behörde fortsetzen,

2.) die Erhaltung u. neue Entdeckung von Denkmälern der Kunst u. der Schrift der Aufmerksamkeit der Kreisräthe besonders empfohlen u. davon hierüber am Schlusse eines jeden Jahres an die betreffende Regierung zu erstattende Berichte an das Ministerium des Innern zur weiteren Verfügung gesandt werden, und [daneben Bearbeitungsvermerk: Ausgef.; Anm. GDB]

3.) Nachgrabungen nach Alterthümer nicht ohne Anzeige dahier geschehen sollen.

Beschluß. Sämmtliche Regierungen werden davon zur Nachachtung und Besorgung des Weiteren in Kenntniß gesetzt.

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