Verordnung Landgraf Friedrichs II. von Hessen-Kassel vom 22. Dezember 1780 zur Erhaltung der im Lande befindlichen Monumente und Altertümer - Gabi Dolff-Bonekämpers Homepage

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Verordnung Landgraf Friedrichs II. von Hessen-Kassel vom 22. Dezember 1780 zur Erhaltung der im Lande befindlichen Monumente und Altertümer

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Von Gottes Gnaden
Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen,
Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen,
Dietz, Ziegenhayn, Nidda, Schaum=
burg und Hanau etc. etc. Ritter des Königl.
Groß=Brittannischen Ordens vom blauen
Hosenbande, wie auch des Königl. Preus=
sischen Ordens vom schwarzen
Adler, etc. etc.


F    ügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns daran
gelegen ist, daß die in Unseren Landen befindliche
Monumente und sonstige Alterthümer möglichst er=
halten werden; So haben Wir gnädigst gutgefunden, in
dieser Absicht folgendes zu verordnen.

1.
Wann an Kirchen, Kapellen, Schul= und andern geistli=
schen Gebäuden, desgleichen an Amts= Rathhäusern, Schlös=
sern, und sonstigen offentlichen Gebäuden eine Reparation
nöthig ist; So soll hierbey sorgfältigst darauf gesehen wer=
den, daß kein Monument, es sey von Metall, Stein oder
Holz, und bestehe in Grab= oder andern Steinen, oder
hölzernen Tafeln, worauf Wappen oder Innschriften ge=
graben, gehauen, oder gemahlt sind, durch Zerschlagung,
Abhauung, Durchlöcherung, Uebertünchung, oder sonst
auf irgend eine Art Schaden leide.

2.
Würde aber die Nothdurft erfordern, daß dergleichen
Monumente, zumal bey Einreissung ganzer Gebäude, von
ihrer Stelle verrückt, oder abgenommen werden müssen;
So ist solches mit möglichster Behutsamkeit zu bewerkstelli=
gen, und sind alsdann die Monumente einstweilen wohl zu
verwahren, bis sie entweder bey Aufrichtung des neuen,
oder nach geschehener Reparatur des alten Gebäudes wie=
der an ihren vorigen, oder einen sonst schicklichen Ort ge=
bracht, und befestiget werden können. Besonders ist auch
bey Verfertigung der Kirchenstühle, oder bey Verändrung
der
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der alten, von sämmtlichen Geistlichen ein fleißiges Augen=
merk dahin zu richten, daß keine Monumente zerrüttet
und verletzt werden.

3.
Wann ferner bey Einreissung dergleichen alten Ge=
bäude auf den Grundsteinen, im Altar, Thurmknopf, oder
andern Orten, Münzen, Schriften, oder sonstige Monu-
mente sich vorfinden; So soll hiervon eine Specification
aufgestellt, und an die Regierung berichtlich eingeschickt
werden.

4.
Wir gebieten zugleich allen Schreinern, Schlossern,
Maurern und Zimmerleuten ernstlich, daß keiner bey
Vermeidung schwerer Strafe sich unterstehen soll, einem
Monument, es sey von Holz oder Stein, auf welchem
ein Wappen oder eine Schrift zu sehen ist, Schaden zu=
zufügen, sondern in allen Fällen mit möglichster Behut=
samkeit damit zu verfahren, und keine Hand daran zu le=
gen, wenn nicht zuvor in Ansehung der geistlichen Gebäude
bey dem Prediger, in Ansehung der weltlichen Gebäude
aber bey der Obrigkeit des Orts Anzeige davon geschehen ist.

5.
Trüge es sich zu, daß irgend ein Monument, weil es
an einem dumpfigten und feuchten Orte befindlich, oder
der Witterung zu stark ausgesetzt wäre, oder auch durch
das Alterthum an der Schrift, Mahlerey, und sonst
Schaden litte; So soll darüber an die Regierung Bericht
erstattet, und allenfalls noch zeitig eine Abzeichnung davon
gemacht werden.

6.
Wann jemand Münzen, und sonstige Alterthümer fin=
det; So soll er solches dem nächsten Beamten anzeigen,
und, in soferne des gefundene annehmlich ist, nicht nur die
Vergütung des innern Werths, sondern auch nach Befin=
den ein mehrers gewärtigen, bey denen aber, die das Ge=
fundene verheimlichen, soll solches confiscirt werden, und
derjenige, der es angeben wird, den dritten Theil des
Werths bekommen.
7. Wann


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7.
Wann den Goldschmidten und Gold= und Silber=Fa-
bricanten ohne Ausnahme Medaillen zu Händen  kommen;
So sollen sie selbige nicht einschmelzen, sondern vorher der
Obrigkeit davon Anzeige thun.

8.
Uebrigens befehlen Wir Unseren sämmtlichen Land=
Räthen, Inspectoren, Metropolitans, Predigern, Beamten
und Commissariis locorum hierdurch grädigst, mit aller
Aufmerksamkeit dahin zu sehen, daß dieser Unsrer
Verordnung in allen Stücken gehörig nachgelebet werde.
Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und beyge=
druckten Fürstl. Secret-Insiegels.

   Cassel, den 22ten December 1780.

Friedrich L. z. Hessen.
(L.S.)
Vt. Wittorf.

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